Nutzen für die Stifterinnen und Stifter
- Die Zustiftung bleibt im Vermögen der Stiftung, wird also nicht verbraucht, da nur die Vermögenserträge ausgeschüttet werden. Somit kann man langfristig und damit wirksamer unterstützen.
- Spenden und Zustiftungen können bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden
- Zuwendungen für mildtätige Zwecke können bis zur Höhe von 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden.
- Bei Zuwendungen ab € 25.565 besteht die Möglichkeit, den Abzugsbetrag auf 7 Jahre zu verteilen.
- Zuwendungen an Stiftungen können darüber hinaus bis zu einem Betrag von € 20.450 zusätzlich geltend gemacht werden.
- Innerhalb eines Jahres nach Neugründung einer Stiftung können Zuwendungen sogar über einen Veranlagungszeitraum von 10 Jahren bis zu einem Betrag von insgesamt € 307.000 zusätzlich zu den bereis genannten Vorteilen abgezogen werden.
Weitere steuerliche Vorteile:
- Für Unternehmen, die der Gewerbe- oder Körperschaftssteuer unterliegen, wirken sich Zustiftungen steuermindernd aus.
- Die Übertragung von Vermögen an eine Stiftung ist schenkungs- und erbschaftssteuerfrei.
- Bei der Übertragung von Grundvermögen wird keine Grunderwerbssteuer fällig.
- Aufgrund der vielfältigen und differenzierten Möglichkeiten, Zuwendungen und Zustiftungen steuerlich geltend zu machen, ist eine professionelle Beratung unbedingt zu empfehlen.
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